Gerade Sie als Gesellschafter - Geschäftsführer (GGF) müssen ihre Altersvorsorge aktiv in die Hand nehmen. Ein Arbeitnehmer ist durch die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung für das Alter abgesichert. Doch bei ihnen als GGF klafft hier ein großes Defizit. Denn mit der Entscheidung, Verantwortung für ein Unternehmen zu übernehmen, geht häufig auch die Entscheidung einher, keine Beiträge mehr in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen.
Dabei ist doch gerade für Sie als GGF eine angemessene Altersvorsorge so wichtig. Denn nahezu alle GGFs haben das folgende gemeinsam: Die berufliche Belastung ist stark, ihr Engagement ist hoch und ihr Lebensstandard gehoben. Vor allem das letzte sollte im Ruhestand auch so bleiben. Aus diesem Grund ist es so wichtig frühzeitig mit dem Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge zu beginnen.
Heute Geschäftsführer - morgen entspannter Rentner - in nur 3 Schritten.
Um eine angemessene betriebliche Altersversorgung aufzubauen, sollte die Vorsorge in drei Schritten erfolgen:
Als ersten Schritt richten Sie eine steuerlich interessante Rentenversicherung im Rahmen einer Entgeltumwandlung über die Direktversicherung ein. Bei einer Entgeltumwandlung verzichten Sie auf einen Teil Ihres Bruttogehalts. Dieser Gehaltsanteil wird dann in ein für Sie individuell passendes Vorsorgeprodukt investiert. Für die Entgeltumwandlung gelten dabei die steuerlichen Höchstgrenzen von 4 % (Sozialversicherung) bzw. 8 % (Steuer) der Beitragsbemessungsgrenze. Ist die Grenze ausgeschöpft erfolgt der 2. Schritt.
Befolgen Sie diese 3 Schritte, stellt der Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge für Sie als GGF kaum ein Problem dar.
Jedoch gibt es doch noch seitens des Finanzamts etwas zu beachten:
Steuerliche Besonderheiten für die betriebliche Altersversorgung eines Geschäftsführers.
Da der Gesellschafter - Geschäftsführer (GGF) in seinem Unternehmen einen Sonderstatus hat, wird für die steuerliche Anerkennung der Versorgungszusage durch die Finanzbehörde einiges vorausgesetzt.
Grundsätzlich ist ausschlaggebend, ob Sie als GGF beherrschend oder nicht beherrschend sind und ob es sich um eine Kapital- oder Personengesellschaft handelt. Von einem Status als beherrschender GGF kann ausgegangen werden, wenn Sie z.B. die alleinige Leitungsmacht ausüben. Ist dies der Fall, dann müssen die folgenden Kriterien für die Erteilung einer Rentenzusage beachten werden:
Kriterien für die Erteilung einer Rentenzusage:
- Sie als GGF müssen sich im Sinne einer Probezeit bewährt haben. Diese beträgt mindestens 2 bis 3 Jahre in denen Sie für ihre Firma bereits tätig sein müssen.
- Die Rentenleistungen müssen klar und eindeutig sein und schriftlich fixiert werden.
- Auch das Unternehmen selbst muss eine Art „Probezeit“ bestanden haben und mindestens 5 Jahre bestehen.
- Sie als GGF müssen vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB befreit sein.
- Das Gehalt, welches Sie sich als GGF bezahlen sowie die Rentenleistungen, die Sie sich zusagen, müssen angemessen von der Höhe sein (die Rentenhöhe darf nicht mehr als 75 % des letzten Aktivengehaltes betragen).
- Die künftige Rentenleistung muss für Sie als GGF erdienbar sein, was bedeutet, dass zwischen der Erteilung der Rentenzusage und dem möglichen Renteneintritt mindestens 10 Jahre liegen müssen. Sind Sie hingegen ein nicht beherrschender GGF, müssen Sie weniger harte Voraussetzungen als ein beherrschender GGF erfüllen.
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